Im Trennungsprozess oder bei Streit um Umgang- oder Sorgerecht kann es schwierig sein, auf der Elternebene sachlich zu bleiben.
Daher haben Sie als Eltern einen (kostenlosen) gesetzlichen Anspruch auf Beratung. Das Amt für Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Leer hat diese Aufgabe an unsere Familienberatungsstelle übergeben. Sie entscheiden freiwillig, ob Sie dieses Angebot nutzen möchten. Als Beratungsteam stehen wir unter Schweigepflicht und begleiten Sie allparteilich auf dem Weg nach passenden Lösungen für Ihre gemeinsamen Kinder. Wir stellen die Interessen des Kindes in den Mittelpunkt.
Informationen bei Fragen
Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Kind hat einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Jeder Elternteil hat ebenfalls einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang und auch die Pflicht dazu. Eltern müssen gemeinsame Lösungen für den Umgang finden, da ein Elternteil alleine oder gar das Kind das nicht bestimmen darf.
Das Recht auf Umgang gilt auch dann, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht oder alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht hat.
Die Ausnahme ist, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Hier gibt es ggf. einen begleiteten Umgang. Im Rahmen des Umganges darf das Elternteil Entscheidungen aus dem Bereich des alltäglichen Lebens und der Betreuung, wie oben beschrieben, alleine treffen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob eine neue Partnerschaft während des Umganges dabei ist oder zeitweise auch die Betreuung übernimmt.
Damit das Umgangsrecht ungehindert ausgeübt werden kann, gibt es eine gesetzlich festgelegte Wohlverhaltensklausel, in dem beide Eltern „alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert" (§1684 Absatz 2 BGB).
Folgende Themen sind bei Trennungen wichtig zu klären:
- Umgang an Wochentagen und Wochenenden
- Gestaltung des Abholens und Bringens des Kindes und die „Übergabe"
- Umgang mit anderen wichtigen Bezugspersonen
- Besondere Ereignisse und Feiertage (Geburtstage, Kita/Schulfeste, Wettkämpfe usw.)
- Besondere Aktivitäten und Hobbys der Kinder, wenn die Umgangskontakte dadurch beeinflusst werden
- Ferienregelung und freie Schultage
- Gemeinsame Erziehungsziele der Eltern
- Regelmäßiger Austausch über die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes
In der Regel haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Beim Sorgerecht werden drei Bereiche unterschieden:
- Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens, wie z.B. Art der Ernährung, Freizeitgestaltung (Fußballverein, Schwimmverein etc.), Schlafenszeiten usw.
- Entscheidungen in Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung, wie z.B.: Was spielen wir, passt heute die Oma auf oder engagiere ich einen Babysitter?
Diese beiden Arten der Entscheidung kann jeder Elternteil für sich allein ohne Rücksprache mit dem anderen Elternteil entscheiden.
- Der dritte Bereich bezieht sich auf Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, z.B. der Aufenthalt des Kindes (wo lebt das Kind), Wegzug des Elternteils, bei dem das Kind lebt, die religiöse Erziehung (Bestimmung des Religionsbekenntnisses), Gesundheitsfürsorge (z.B. Operationen, Diagnostik im Lernbereich, Behandlungen), Bildung (welche Kita, Wahl der Schulart und Schule), Ausbildung, Auslandsaufenthalte (auch Urlaube) sowie Entscheidungen über das Vermögen des Kindes.
Diese Entscheidungen müssen im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts auch gemeinsam entschieden werden und das schriftliche Einverständnis von beiden Elternteilen erteilt werden.
Gemeint sind damit Entscheidungen, die nicht häufig vorkommen und deren Festsetzung nur schwer wieder zu ändern sind und von erheblicher Bedeutung für die Entwicklung und die Zukunft des Kindes sind. Als Beispiel: die Teilnahme in einem Freizeitverein ist schnell wieder zu ändern, eine Diagnose für Legasthenie, eine Operation oder die Schulform nicht. Beide Eltern haben das Recht, bei Arztbesuchen usw. dabei zu sein.
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden gemeinsam, bei wem das Kind hauptsächlich leben wird, wenn es kein Wechsel-Modell gibt. Bei alleiniger elterlicher Sorge erfolgt im Idealfall eine Einigung der getrenntlebenden Eltern.
Auskunftsanspruch
Beide Elternteile sind gesetzlich verpflichtet, sich gegenseitig über alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wichtig sind, zu informieren.
Bitte bedenken Sie, dass Sie Ihre Paar-Beziehung trennen. Die Eltern-Beziehung bleibt ein Leben lang bestehen. Trennungen sind emotional belastend und oft mit Verletzungen und Kränkungen verbunden. Das führt manchmal zu Vermischungen. Konflikte, die mit der Paar-Beziehung zu tun haben, werden auf die Eltern-Beziehung übertragen und es gibt plötzlich riesige Streitigkeiten um den Umgang oder das Sorgerecht. Es kann eine Konkurrenz entstehen, wer der bessere Elternteil ist. Dies führt zu emotionalen Belastungen bei Ihrem Kind.
Es ist wichtig, eine Form der Kommunikation zu finden, die das Kind vor diesen Spannungen schützt. Das bedeutet, schwierige Auseinandersetzungen nie vor dem Kind oder über das Kind austragen. Bei drohender Eskalation das Gespräch zunächst unterbrechen, um es und nach einer Beruhigungszeit erneut zu versuchen. Reden Sie jeweils vorwurfsfrei von sich und Ihren Wahrnehmungen. Hören Sie sich respektvoll zu und akzeptieren Sie unterschiedliche Sichtweisen.
Entscheiden Sie gemeinsam welches das konfliktfreieste Medium der Kommunikation für Sie sein kann (Übergabebuch, E-Mail, Messenger, Telefonat, persönliches Gespräch).
Beschränken Sie die Kommunikation auf das Wesentliche für das Kind, weniger ist manchmal mehr.
Der Elternkurs „Kinder im Blick (KiB)" hat das Ziel, Eltern in einer Trennungs- und Scheidungssituation zu unterstützen, indem ihnen verschiedene Fähigkeiten zum Umgang mit sich selbst (ICH), mit dem Kind (KIND) und dem ehemaligen Partner (WIR) vermittelt werden.
„Kinder im Blick" ist ein wissenschaftlich fundiertes Angebot, das in der Beratungspraxis mit Trennungsfamilien entwickelt wurde. Kooperationspartner bei der Entwicklung des Kurses waren die Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) unter Prof. Dr. Sabine Walper und Team und der Familien-Notruf München e. V.
Der Elternkurs wird von einem Forschungsteam der Universität München wissenschaftlich begleitet, um die Qualität zu sichern und das Programm zu optimieren. Die Kursleiter*innen haben erfolgreich eine Zertifizierung erlangt.
Voraussetzungen für die Teilnahme:
- der Kurs ist für getrennte Eltern, mit Kindern über drei Jahren
- es darf keine Hochstrittigkeit vorliegen
- der Kurs wird jeweils mit einem Elternteil stattfinden. Der zweite Kurs für den jeweils anderen Elternteil erfolgt zeitnah
Termine:
- Nächster Kurs: 13. Februar - 27. März 2025
- donnerstags von 17.30 bis 20.30 Uhr
- im BTZ Leer (Heisfelder Str. 28, 26789 Leer)
Weitere Informationen oder eine Voranmeldung können Sie per Telefon unter 04 91/6 20 92, über unser Kontaktformular oder persönlich vor Ort erhalten.
Die Kursleiterinnen nehmen zu den angemeldeten Eltern Kontakt auf, um weitere Fragen zu klären. Es wird ein Unkostenbeitrag von 30,00€ erhoben.
Weitere Informationen zu KiB erhalten Sie hier.
Wenn Eltern lange streiten, weiß das Kind häufig nicht, wie es sich verhalten soll und verliert die Orientierung. Kinder fühlen sich beiden Elternteilen gegenüber verpflichtet und wollen es beiden recht machen. Sie wollen nichts falsch machen und kein Elternteil verraten und verlieren. Das ist sehr anstrengend und belastend für Kinder und kann zu seelischen und körperlichen Reaktionen führen. Ihr Kind ist weder Botschafter noch Spion für seine Eltern.
Trennen Sie deutlich Ihre Gefühle und Bedürfnisse von denen des Kindes in Bezug auf den anderen Elternteil, um dem Kind einen unbelasteten Kontakt zu beiden zu ermöglichen.
Kinder sollen gehört werden, welche Wünsche und Vorstellungen sie zum Umgang haben. Die Entscheidungsverantwortung liegt aber bei den Eltern, da Kinder die Konsequenzen von Entscheidungen noch nicht überblicken können.
Die Beratung und Durchsetzungsansprüche von Unterhalt liegen ausschließlich beim Amt für Kinder, Jugend und Familie. Unterhaltsleistungen sind unabhängig von Sorge- oder Umgangsrecht. Das Recht auf Unterhalt bleibt beim Kind.
Entstehende Fahrtkosten durch die Umgänge liegen in der Regel beim umgangsberechtigten Elternteil, sowie die Aufgabe des Holens und Bringens.
Zieht der Elternteil mit dem Kind weiter weg, kann es eine Teilung der Fahrtkosten und -organisation geben.
Das Wohl des Kindes wird vom Familiengericht an die erste Stelle gestellt und nicht das Wohl der Eltern. Bei Anträgen vor dem Familiengericht erhält das Kind von Amts wegen einen Verfahrensbeistand (Anwalt für das Kind) gem. § 158 FamFG. Ebenso wird das Jugendamt informiert und um Anhörung gebeten. Eltern haben eine Mitwirkungspflicht, um eine möglichst einvernehmliche Entscheidungen zu finden. Dafür erhalten Eltern zunehmend durch das Familiengericht die Auflage, den Versuch einer Einigung mit Hilfe einer Beratungsstelle herbeizuführen. Die dort getroffene Vereinbarung kann dann übernommen werden.