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Personenzentriertes Arbeiten



Eine Definition der AWO TRIALOG WESER-EMS GMBH

Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) wird u. a. ein neuer Behinderungsbegriff im § 2 SGB IX umgesetzt. Dieser beschreibt eine Behinderung nicht mehr als Eigenschaft einer Person, sondern als Wechselwirkung zwischen Umweltfaktoren und individuellen Beeinträchtigungen.

Die Leistungen der Sozialen Teilhabe werden sich nicht länger an institutionellen Rahmenbedingungen orientieren, sondern am individuellen Bedarf der leistungsberechtigten Person. Die Ausrichtung auf ein personenzentriertes Arbeiten wird somit im BTHG verankert und beinhaltet konkrete Veränderungen für das Arbeiten in der AWO Trialog.

Unsere Haltung und Ausgestaltung des Personenzentrierten Arbeitens

Basierend auf unserem Grundsatz „Begegnung auf Augenhöhe“ wird die leistungsberechtigte Person als Expert*in in eigener Sache wahrgenommen. Sie besetzt eine zentrale Rolle in der Bestimmung und Verhandlung von Leistungen, um eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensführung zu verwirklichen.

Die Gestaltung der Assistenzleistungen wird durch persönliche Planungsgespräche ermöglicht. Grundlage sind der individuelle Unterstützungsbedarf und die im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren vereinbarten Ziele. Die leistungsberechtigte Person wird gemeinsam mit qualifizierten Mitarbeiter*innen die inhaltliche Ausgestaltung der persönlichen Assistenzleistungen realisieren, dabei wird der Gesamtkontext berücksichtigt.

Unsere Mitarbeiter*innen lassen sich bei der Umsetzung der personenzentrierten Planung mit Blick auf die individuellen Ressourcen durch Wertschätzung und Respekt gegenüber der leistungsberechtigten Person leiten. Die Handlungen orientieren sich stets am Notwendigen, um eine bestmögliche Soziale Teilhabe und Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Durchführung der Personenzentrierte Planung

Im Rahmen unserer Leistungsangebote zur Sozialen Teilhabe ist es erforderlich gemeinsam mit dem*der Klient*in eine individuelle Planung der notwendigen und passgenauen Assistenzleistungen  zu erstellen, um die Ziele aus dem Teilhabe- und Gesamtplanverfahren (§§ 19,121 SGB IX) zu verfolgen.

Deshalb wird kurz nach Beginn der Inanspruchnahme des Dienstes mit jeder*jedem Klient*in ein individuelles und personenzentriertes Planungsgespräch geführt.

Anhand des ermittelten Assistenzbedarfes wird gemeinsam mit der*dem Klient*in die Teilnahme an Angeboten der Einrichtung bzw. des Dienstes vereinbart.

Die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten der*des Klient*innen werden gemeinsam mit der*dem Klient*in in einem Kompetenzprofil erarbeitet und in der Zielverinbarung berücksichtigt.

Die Teilnahme an den Angeboten wird regelmäßig im Alltag mit dem*der Klient*in reflektiert und angepasst. Zur gemeinsamen Auswertung der erreichten Ziele finden im halbjährlichen Rhythmus weitere Personenzentrierte Planungsgespräche statt. In den Planungsgesprächen werden aktuelle Entwicklungen und Ereignisse gemeinsam reflektiert und in der weiteren Planung berücksichtigt. Ggf. sind neue Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Hierbei unterstützen wir unsere Klient*innen soweit wie notwendig.

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